Fast täglich berichten die Nachrichten neue Ereignisse von Naturkatastrophen. Ob das Erdbeben in Haiti, Neuseeland oder das Hochwasser in Pakistan und im Osten Deutschlands - es gibt viele Gründe, sich über die Notwendigkeit des Spendens Gedanken zu machen. Dabei wird das Spenden auch steuerlich begünstigt.
Im Gesetz werden Spendung und Mitgliedsbeiträge unter dem Oberbegriff Zuwendungen zusammengefasst. Damit sich diese Zuwendungen mindernd auf Ihre Einkommensteuer auswirken, müssen sie der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen. In den Paragraphen 52 bis 54 der Abgabenordnung werden die Zwecke, die als steuerbegünstigt eingestuft werden, aufgelistet. Dabei wird in drei Gruppen unterschieden: gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
Das Steuerrecht definiert den Begriff der Spenden als Zuwendungen, die freiwillig und unentgeltlich, das heißt ohne Gegenleistung, geleistet werden und die als Ausgabe eine wirtschaftliche Belastung für den Zuwendenden darstellen. Spenden sind zwar private Aufwendungen und gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung, dienen sie jedoch zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher und wissenschaftlicher Zwecke, können Sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben abgezogen werden können. Dabei werden sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindern somit die Höhe des zu versteuernden Einkommens sowie folglich die zu zahlende Einkommensteuer. Bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte können dabei zum Abzug gebracht werden. Sollten Ihre geleisteten Spenden diese 20 Prozent-Grenze übersteigen, kann der übersteigende Betrag auf spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden und damit in späteren Jahren die Einkommensteuerbelastung mindern. Auf Antrag ist auch ein Spendenrücktrag möglich.
Sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug ist jedoch die Spendenbescheinigung, die entweder durch den Spendenempfänger selbst oder von einer sogenannten Durchlaufstelle ausgestellt werden. Hierfür hat das BMF verbindliche Muster veröffentlicht. Deren Verwendung ist zwingende Voraussetzung für den Spendenabzug.
In bestimmten Katastrophenfällen oder bei
Spenden bis zu einem Betrag von 200 Euro kann aus Vereinfachungsgründen auf eine Spendenbescheinigung verzichtet werden. Der Nachweis kann dann mittels eines Bareinzahlungsbelegs oder einer Buchungsbestätigung Ihres Kreditinstituts erfolgen.
Spenden können auch beruflich oder betrieblich veranlasst sein. In solchen Fällen werden sie vorrangig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt. Die Rechtsgrundlage für den Sonderausgabenabzug findet sich im Paragraphen 10b des Einkommensteuergesetzes, dieser wird um den Paragraphen 34g für die Parteispenden ergänzt, da diese teilweise die Einkommensteuer direkt mindern, teils als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
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